ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
Diese AGB liegen allen unseren Angeboten und Verträgen zu Grunde. Abweichende Vereinbarungen und AGB gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.
2. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen
Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Im Falle der Nichterteilung des Auftrages dürfen sie auch nicht genutzt werden, sondern sind unverzüglich zurückzugeben.
3. Vertragsschluss und Vertragsbestandteile
3.1 Unsere Angebote sind - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist - freibleibend. Verträge kommen erst durch vorbehaltlose schriftliche Bestätigung unseres Angebotes oder unserer Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zu Stande.
3.2 Angaben, Bilder und sonstige Informationen auf unserer Internetseite dienen nur der allgemeinen, beispielhaften Information und sind nicht Vertragsbestandteil.
3.3 Beinhaltet unser Angebot die Erbringung von Bauleistungen (Bautischlerarbeiten, Innenausbau, Montagearbeiten, etc.), so ist die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB), Teil B (DIN 1961) in der bei Angebotserstellung gültigen Fassung Teil unseres Angebotes. Der Text dieser Regelung ist auf unserer Homepage unter www.soeffge.net/cs/unternehmen/vob jederzeit einsehbar. Auf Anforderung übersenden wir dem Auftraggeber gern eine Kopie.
3.4 Richtet sich unser Angebot an öffentliche Auftraggeber, die die „Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen“ (VOL), Teil B" zwingend anzuwenden haben, ist diese in der bei Angebotserstellung gültigen Fassung Teil unseres Angebotes.
4. Kommunikation
Vertragsrelevante Kommunikation mit uns kann ausschließlich per Post, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Zu verwenden ist dabei die im Angebot oder der Auftragsbestätigung angegebene Faxnummer und E-Mail-Adresse des verantwortlichen Projektleiters.
5. Termine / verzögerte Leistungserbringung
5.1 Liefer- und Montagetermine, die von uns genannt werden, sind unverbindlich, es sei denn, wir bezeichnen sie ausdrücklich als verbindlich.
5.2 Wird die von uns geschuldete Leistung ganz oder teilweise durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so verlängern sich die vereinbarten und/oder genannten Fristen um die Dauer der Verzögerung. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich von der Verzögerung unterrichten. Dauert die Verzögerung länger als drei Monate, so kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die bereits erbrachten Leistungen sowie eventuelle uns bereits entstandene Kosten für noch nicht erbrachte Leistungen zu vergüten.
5.3 Werden die Übergabe oder die Montage unserer Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers, infolge seines sonstigen Verhaltens oder wegen fehlender Baufreiheit am Montageort, um mehr als einen Monat verzögert, sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat der Verzögerung Lagergeld in Höhe von 2,0 % des vereinbartes Preises der Leistung zu berechnen, wenn wir den Auftraggeber vorab darauf hingewiesen haben.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche gegen den Auftraggeber unser Eigentum (Vorbehaltsware).
6.2 Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle Ansprüche aus bereits geschlossenen und noch zu schließenden anderen Verträgen mit dem Auftraggeber.
6.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen bzw. im Rahmen von Werk- oder Werklieferungsverträgen zu verbauen. Er ist verpflichtet, bei dieser Weiterverwertung ebenfalls eine Eigentumsvorbehaltsvereinbarung zu treffen.
6.4 Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle Forderungen und sonstigen Neben- und Sicherungsansprüche aus dieser Weiterverwertung an uns ab. Diese Forderungen dienen im gleichen Umfang unserer Absicherung, wie die Vorbehaltsware selbst.
6.5 Wird die Vorbehaltsware gemeinsam mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, verkauft oder verbaut, so werden alle Forderungen aus der Weiterverwertung nur zu einem bestimmten (prozentualen) Anteil an uns abgetreten. Die Höhe ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungsbetrages, der auf die Vorbehaltsware entfällt, zum Rechnungsbetrag, der auf die anderen mit verkauften oder verbauten Waren entfällt.
6.6 Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung solange weiter berechtigt, bis wir die Abtretung gegenüber dem Dritten offen legen oder dem Auftraggeber die weitere Einziehung untersagen. Wir werden von diesen Rechten keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir können aber jederzeit Auskunft und Abrechnung über den Stand der abgetretenen Forderungen verlangen.
6.7 Zu sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
6.8 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die Vorbehaltsware ein, so können wir auch die Herausgabe der Vorbehaltsware an uns verlangen. Wir müssen den Auftraggeber allerdings zuvor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anhalten und ihm eine angemessene Frist setzen. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so haben wir die Vorbehaltsware wieder an den Auftraggeber zurück zu geben. Die Kosten der Rücknahme durch uns (inklusive Lagerung und Versicherung) trägt der Auftraggeber.
6.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
6.10 Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware und/oder die Höhe der abgetretenen Ansprüche die Summe der durch uns gesicherten Ansprüche gegen den Auftraggeber um mehr als 25 %, so geben wir auf entsprechende Aufforderung durch den Auftraggeber nach seiner Wahl Sicherheiten in dem Umfang frei, der erforderlich ist, den Wert der Sicherheiten auf 125 % der gesicherten Forderungen zu senken.
7. Fälligkeit der Vergütung
7.1 Die Vergütung ist sofort und ohne Abzug zu entrichten, sobald die geschuldeten Leistungen im Wesentlichen mangelfrei erbracht bzw. übergeben sind.
7.2 Gleiches gilt für die Vergütung von Teilleistungen, die wir vereinbarungsgemäß oder auf Wunsch des Auftraggebers erbringen.
7.3 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 15 % p. a. zu berechnen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Verzugszinsen sind jedoch auf sonstige Verzugsschäden anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
8. Anpassung der Vergütung
Soweit sich zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin unsere Einstandskosten (z.B. Rohstoffpreise, Energiekosten, Lieferantenpreise, Personalkosten, etc.) um mehr als 20 % erhöhen, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten an den Auftraggeber weiter zu berechnen. Dies gilt nur, wenn wir den Auftraggeber auf die eingetretene Kostenerhöhung und die daraus für ihn resultierenden Mehrkosten hingewiesen haben und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche widersprochen hat. Widerspricht der Auftraggeber, so sind wir zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
9. Abnahme
9.1 Sobald die geschuldeten Lieferungen und/oder Leistungen im Wesentlichen mangelfrei erbracht bzw. übergeben sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese schriftlich abzunehmen.
9.2 Das Vorliegen einzelner Mängel oder Restleistungen berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, die Abnahme zu verweigern. Sein Anspruch auf Mangelbeseitigung bzw. Erledigung der Restleistungen bleibt trotz Abnahme bestehen.
9.3 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, so ist er nicht berechtigt, die Lieferung und/oder Leistung zu nutzen.
9.4 Nutzt der Auftraggeber die Lieferungen und/oder Leistungen, so gilt dies als Abnahme. Dies gilt nicht, wenn die Lieferungen und/oder Leistungen nicht abnahmefähig waren und der AG sie nur aus einer Zwangslage heraus in Nutzung nimmt.
10. Pflege
Fenster, Türen und sonstige bewegliche Teile unserer Lieferungen und Leistungen sind wartungsbedürftig. Sie behalten ihre volle Funktionsfähigkeit nur dann, wenn sie mindestens einmal jährlich von einem Fachmann gewartet werden.
11. Gewährleistung / Reklamation
11.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen und/oder Leistungen unverzüglich nach Übergabe bzw. Erhalt zu prüfen und erkennbare Mängel schriftlich zu rügen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann er aus solchen Mängeln keine Ansprüche oder sonstige Rechte mehr ableiten.
11.2 Unwesentliche Maß- und/oder Farbabweichungen unserer Lieferung und/oder Leistungen berechtigten - soweit sie nicht mit Funktionsbeeinträchtigungen verbunden sind - lediglich zur entsprechenden Minderung des Preises. Sonstige Ansprüche wegen derartiger Abweichungen sind ausgeschlossen.
11.3 Die visuelle Beurteilung der Oberflächen unserer Lieferungen und/oder Leistungen erfolgt anhand der Richtlinien des Verbandes der Fenster- und Fassadenhersteller e.V., Walther- Kolb-Straße 1-7, 60594 Frankfurt/Main. Eine aktuelle Fassung dieser Richtlinien liegt in unseren Niederlassungen jederzeit zur Einsichtnahme bereit.
11.4 Werden berechtigte Mängel vom Auftraggeber schriftlich gerügt, so bessern wir nach seiner Wahl innerhalb einer angemessenen Frist nach oder liefern - nach Rückgabe der mangelhaften Sache - Ersatz.
11.5 Schäden und/oder Gebrauchsbeeinträchtigungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber unsere Lieferungen und/oder Leistungen unsachgemäß montiert oder verwendet oder unzureichend gewartet und gepflegt hat, stellen keine Mängel dar und unterfallen damit nicht der Gewährleistung. Gleiches gilt für natürlichen Verschleiß.
12. Haftung
Unsere Haftung für Schäden gleich welcher Art (Mangelfolgeschäden, Vermögensschäden, etc.) ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder von Pflichten nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
13. Gerichtsstand / Rechtswahl
13.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit unseren Verträgen ist Halberstadt.
13.2 Auf unsere Verträge findet ausschließlich das Recht der BRD mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes Anwendung.